Was bedeutet „Nicht eingetragener Verein“?

nicht eingetragener Vereine.V. – der eingetragene Verein. Das Kürzel und die dahinter stehende Bedeutung sind den meisten bekannt. Es gibt allerdings auch nicht eingetragene Vereine, denn die Eintragung ist keine Pflicht. Was die Eintragung bzw. Nichteintragung bedeutet und welche Folgen sowie Vor- und Nachteile ein nicht eingetragener Verein hat, zeigen wir im heutigen Beitrag.

Keine Eintragung beim Amtsgericht

Wird ein Verein als „nicht eingetragen“ geführt, heißt das, er ist nicht im zuständigen Register des Amtsgerichts eingetragen. Er besitzt aber alle wesentlichen Merkmale eines Vereins und muss diese auch erfüllen. Dazu gehören z.B.:

  • eine Satzung
  • Mitglieder, die Aufnahmeantrag unterschrieben haben
  • einen förmlich gewählten Vereinsvorstand

 

Der Verein kann sich aber auch später noch ins Vereinsregister des Amtsgerichts eintragen lassen.

Voraussetzungen für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins

Um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, sind zwei volljährige Personen erforderlich. Sie legen die Satzung fest. Gemäß der Satzung wird der Vorstand gewählt, der für geregelte Abläufe zuständig ist und die Beschlussfähigkeit des Vereins ermöglicht. Die Wahl erfolgt bei der Mitgliederversammlung.

Für die Satzung des nicht eingetragenen Vereins gibt es keine Formvorschriften. Trotzdem ist eine Dokumentation der Vereinsgründung empfehlenswert, um sich später darauf beziehen zu können.

Der nicht eingetragene Verein aus rechtlicher Sicht

Nicht eingetragene Vereine werden im Bürgerlichen Gesetzbuch als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet, d.h., sie sind keine juristische Person. Das bedeutet, dass für diese Vereinsform das Gesellschaftsrecht angewandt wird. Allerdings können Vereine, die keine juristischen Personen darstellen, trotzdem verklagt werden und selbst klagen.

Unter bestimmten Umständen kann beim nicht eingetragenen Verein aber auch das Vereinsrecht angewandt werden. Das wird u.a. durch die Inhalte der Vereinssatzung beeinflusst. Hier gibt es viele Grauzone, sodass oft von Fall zu Fall entschieden wird, ob das Vereinsrecht gilt.

Wer haftet in einem nicht eingetragenen Verein?

Für einen nicht rechtsfähigen Verein finden gemäß § 54 BGB die Vorschriften einer Gesellschaft Anwendung, auch wenn der Verein keine körperschaftlichen Strukturen zeigt.

Laut § 54 S. 2 BGB gilt daher Folgendes:

„Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Jeder, der für den nicht eingetragenen Verein handelt, haftet also persönlich mit seinem gesamten Vermögen, sofern es um die Haftung infolge des Abschlusses von Rechtsgeschäften geht. Allerdings wurde diese Regelung von der Rechtsprechung dahingehend angepasst, dass die Mitglieder mit ihrem Vermögen nur noch dann haften, wenn besondere Haftungstatbestände gegeben sind.

Vereinsvermögen im nicht eingetragenen Verein

Ein nicht eingetragener Verein darf kein Vereinsvermögen bilden – das gesamte Vermögen des Vereins steht allen Mitgliedern gesamthänderisch zu, sie können also gemeinschaftlich darüber verfügen.

Das kann beim Bankkonto des Vereins Probleme verursachen, weil die Vereinshaftung fehlt. In dem Fall übernimmt oft der Vereinsvorstand die Haftung, der für die Kontoverwaltung zuständig ist. Das bringt allerdings Nachteile beim Vorstandswechsel, da nicht einfache eine Kontoübergabe an den neuen Vorstand möglich ist.

Für Immobilienvermögen des nicht eingetragenen Vereins gilt Folgendes:

Neben dem Vereinsnamen müssen auch alle Mitglieder namentlich im Grundbuch mit aufgeführt werden. Dadurch wird der Verein zum Träger des Vereinsvermögens.

Nicht eingetragener Verein: Auswirkungen bei Finanzbehörden

Wenn beim nicht eingetragenen Verein wirtschaftliche Faktoren in den Vordergrund treten, entsteht ein sogenannter wirtschaftlicher Verein. Einnahmen und Gewinne unterliegen dann der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

Verfolgt der nicht eingetragene Verein mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke, kann er die Gemeinnützigkeit beantragen, was mit Steuervorteilen verbunden ist. Die Gemeinnützigkeit muss klar aus der Satzung hervorgehen.

Vorteile in Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit sind vor allem:

  • Zweckbetrieb ist nicht steuerpflichtig
  • Spender, die den Verein unterstützen, können die Ausgaben steuerlich geltend machen
  • keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer bei Zuwendungen

Vorteile und Nachteile eines nicht eingetragenen Vereins

Wie die eben beschriebenen Merkmale eines nicht eingetragenen Vereins zeigen, hat er Vor- und Nachteile bzw. ist der eingetragene Verein nur in bestimmten Situationen sinnvoll.

Da der nicht eingetragene Verein sehr schnell gegründet ist und unabhängig agiert, ist er vor allem für folgende Fälle empfehlenswert:

  • Verein mit befristeter Dauer, der auf ein bestimmtes Ziel hinarbeitet (z.B. eine Bürgerinitiative)
  • der bürokratische Aufwand soll gering sein
  • Zusammenschlüsse, die keine Gemeinnützigkeit verfolgen

 

Wird der Verein jedoch gegründet, um eine Gemeinschaft auf Dauer mit einem stabilen Vereinsleben zu bilden und langfristige Ziele zu verfolgen, ist die Eintragung beim Amtsgericht sicher sinnvoller. Durch die Eintragung sind der Verein in seiner Gesamtheit und alle Mitglieder besser geschützt.

Auch das Thema Haftung sollte bei der Entscheidung für oder gegen die Eintragung beim Amtsgericht eine Rolle spielen, denn beim nicht eingetragenen Verein haften alle Mitglieder persönlich.

Abschließend noch einmal der direkte Vergleich von eingetragenem und nicht eingetragenem Verein:

Eingetragener Verein Nicht eingetragener Verein

Gemeinsamkeiten

  • Mitglieder verfolgen gemeinsamen Zweck
  • es gibt Vereinsorgane wie den Vorstand und Mitgliederversammlungen
  • alle handeln unter gemeinsamem Vereinsnamen
  • eigene Satzung
  • beide sind prozessfähig

 

Unterschiede

Mindestmitglieder: 7 für Gründung, später 3

Vorstand: hat Vertretungsmacht

Rechtsfähigkeit: ja

Vereinsvermögen: gehört Verein als juristischer Person

Haftung: Verein haftet als juristische Person, Mitglieder/Vorstand nur bei direkter Pflichtverletzung

Grundbuch: kann eingetragen werden mit Vereinsnamen

Mindestmitglieder: 2 Volljährige

Vorstand: ist Bevollmächtigter

Rechtsfähigkeit: teilrechtsfähig

Vereinsvermögen: gehört Mitgliedern gemeinsam, um es für den Vereinszweck einzusetzen

Haftung: Vorstand als Bevollmächtigter, kein Haftungsausschluss des Vorstands möglich

Grundbuch: Eintragung aller Vereinsmitglieder erforderlich

 

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