Die wichtigsten Vereinsorgane Teil 2: fakultative Organe

fakultative Organe eines Vereins
Der Kassenprüfer gehört in vielen Vereinen mit zu den wichtigsten Funktionsträgern.

Egal ob es um die gemeinsame Ausübung eines Hobbys wie Fußball oder Schach, eine gemeinsame Begeisterung für Sport oder Musik oder um karitative Zwecke geht, sehr viele Gruppierungen, die gemeinsame nichtwirtschaftliche Ziele und Interessen verfolgen, wählen als Rechtsform den eingetragenen Verein. Diese Organisationsform hat den Vorteil, dass sie einen unkomplizierten Aus- und Eintritt von Mitgliedern ermöglicht und jedes Mitglied eine Stimme hat, sodass jeder an den Entscheidungen des Vereins mitwirken kann. Zudem gibt es nur wenige gesetzliche Rahmenbedingungen, die bei der Gründung eines Vereins zu beachten sind, und auch die Gründungskosten fallen sehr niedrig aus. Eingetragene Vereine sind laut dem Gesetz juristische Personen. Das heißt, sie sind zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig. Deswegen benötigt der eingetragene Verein sogenannte Organe, die für ihn die Handlungen – wie beispielsweise das Unterzeichnen von Verträgen – ausüben. Dabei wird unterschieden zwischen vom Gesetz vorgegebenen Pflichtorganen und freiwillig eingesetzten Organen.

Mögliche Organe für Vereine

Laut dem BGB muss jeder eingetragene Verein einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung besitzen. Ohne diese beiden Pflichtorgane kann der Verein nicht existieren. Darüber hinaus können aber durch die Satzung noch weitere Organe ernannt und mit Kompetenzen ausgestattet werden. Für jedes Organ muss es allerdings eine eindeutige Satzungsgrundlage geben, die Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten sollte:
Bezeichnung des Organs,

  • Zuständigkeiten und Aufgaben des Organs,
  • Art der Bestellung des Organs (z. B. Wahl durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand),
  • Dauer der Bestellung,
  • Zahl der Mitglieder des Organs,
  • Einberufung des Organs,
  • Beschlussfassung der Organmitglieder.

Nachdem wir im ersten Teil der Reihe die Pflichtorgane eines Vereins näher erläutert haben, stellen wir in diesem Beitrag wichtige optionale Vereinsorgane vor, die in vielen Vereinen zur Unterstützung und Kontrolle der Vereinsaktivitäten eingesetzt sind.

Der Kassenprüfer
Zu den wichtigsten fakultativen Organen gehört der Kassenprüfer bzw. Schatzmeister. Obwohl Vereine gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, eine Kassenprüfung vorzunehmen oder einen Kassenprüfer zu ernennen, ist in den meisten Vereinen durch die Satzung das Amt des Kassenprüfers vorgesehen. In der Regel wird dieses Organ durch die Mitgliederversammlung gewählt und ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Zu den Hauptaufgaben des Kassenprüfers gehört die Überwachung des Vereinsvermögens und die Überprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs. Unter anderem kontrolliert der Kassenprüfer, ob Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind, er stellt Spendenbescheinigungen aus, schreibt und bezahlt Rechnungen, stellt die Gewinn- und Verlustrechnung für den Verein auf und überwacht Bargeldgeschäfte und Barbelege wie beispielsweise Reisekostenabrechnungen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben darf der Kassenprüfer in die Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht nehmen und besitzt zudem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.

Beirat
Dieses fakultative Vereinsorgan agiert in der Regel als beratendes Gremium für den Vorstand. Die Mitglieder des Beirats sollten sich regelmäßig über die Anliegen und Bedürfnisse der Vereinsmitglieder informieren, um den Vorstand so im Sinne der Mitglieder beraten zu können. Da die Hauptaufgabe des Beirates sich auf Beratung und Empfehlungen beschränkt, besitzt dieses Organ in der Regel keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollfunktionen. Die Zusammensetzung des Beirates ist durch die Satzung geregelt.

Der Ältesten- oder Ehrenrat
Die genauen Aufgaben dieses Organs sind jeweils in der Satzung oder der Geschäftsanweisung für den Ältestenrat festgehalten. In den meisten Fällen soll der Ältesten- oder Ehrenrat den Vorstand bei Fragen der Traditionspflege beraten und als Schlichtungsorgan bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern agieren. Üblicherweise sitzen im Ältestenrat vor allem Mitglieder, die in der Vereinsarbeit erfahren sind und möglichst schon an verantwortlicher Stelle gearbeitet haben.

Neben Kassenprüfer, Beirat und Ältestenrat gibt es noch viele weitere fakultative Organe wie beispielsweise das Präsidium, Ausschüsse, das Kuratorium oder Förderkreise, die von Vereinen durch die Satzung beliebig eingesetzt werden können. Jeder Verein kann dabei frei entscheiden, welche Aufgaben und Funktionen er den einzelnen Organen zuweist. Möglich sind neben einer Kontroll- bzw. Aufsichtsfunktion auch Entscheidungsfunktionen und Ausführungsfunktionen. Grundsätzlich können optionale Organe umfangreiche Befugnisse erhalten, allerdings dürfen sie nicht mit Kompetenzen ausgestattet werden, die nach der gesetzlichen Regelung zwingend dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Quellenangabe / Bild

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